Allgemeine Lieferbedingungen („ALB“)


I. Vertragsinhalt, Geltungsbereich, Angebot

1. Die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“ im Sinn von Art. 8 UWG), die der Besteller verwendet, werden nicht Vertragsinhalt. Es gelten ausschliesslich die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen von KRONES AG (nachfolgend „diese ALB“).

2. Diese ALB finden, unabhängig von der Rechtsnatur des zugrundeliegenden Vertrags, Anwendung auf alle Leistungen von KRONES AG an den Besteller, soweit diese die Lieferung von Gegenständen (körperliche bewegliche Sachen im Sinn von Art. 713 ZGB) beinhalten, namentlich Maschinen, Anlagen, Ersatzteile oder Nachrüstungen (nachfolgend der „Vertragsgegenstand“), und die Lieferpflicht von KRONES AG grundsätzlich auf dem Weg der Zwangsvollstreckung in natura durchgesetzt werden könnte. Diese ALB gelten namentlich für Kaufverträge (Art. 184 ff. OR), Werklieferungsverträge (Art. 363 ff. OR) und gemischte Verträge, die einen dieser Vertragstypen enthalten.

3. Individualvereinbarungen zwischen KRONES AG und dem Besteller (nachfolgend die „Vertragsparteien“) gehen diesen ALB vor (die Individualvereinbarungen betreffend die Leistung von KRONES AG und diese ALB nachfolgend zusammen der „Vertrag“).

4. Nach Abschluss des Vertrags sind alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien zwecks Ausführung des Vertrags getroffen werden, und alle rechtserheblichen Erklärungen einer Vertragspartei an die andere im Zusammenhang mit dem Vertrag in Schriftform niederzulegen. Der Schriftform gleichgesetzt ist jede Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht.

5. Soweit in diesen ALB für die Erklärung einer Vertragspartei an die andere oder für eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien die Schriftform vorausgesetzt oder vorgeschrieben wird, genügt jede Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (z.B. E-Mail).

6. Diese ALB gelten nicht gegenüber Konsumenten (im Sinn von Art. 8 UWG).

7. Diese ALB gelten auch für alle künftigen Verträge gemäss den obigen Bestimmungen (Nummern 2 und 3) zwischen den Vertragsparteien.

8. Ist eine Bestellung als Angebot (Offerte gemäss Art. 3 ff. OR) des Bestellers zu qualifizieren, so kann KRONES AG dieses innerhalb von 4 Wochen ab Zugang annehmen.

9. Ein schriftliches Angebot (Offerte gemäss Art. 3 ff. OR) von KRONES AG an den Besteller ist vorbehältlich abweichender Erklärung während 3 Monaten ab Angebotsdatum verbindlich. Ein Angebot von KRONES AG basiert auf den darin genannten technischen Daten, die im Auftragsfall vom Besteller geprüft und ausdrücklich bestätigt werden müssen. Ein Angebot von KRONES AG für Maschinen oder Anlagen steht unter dem Vorbehalt, dass KRONES AG das Mustermaterial, die Betriebsbedingungen, den Aufstellungsort und die Verwendung des Vertragsgegenstandes durch den Besteller überprüft. Gegenstände (Waren) und Dienstleistungen, die im Angebot von KRONES AG nicht ausdrücklich aufgeführt werden, sind im Lieferumfang nicht enthalten.

10. Soweit die Leistung von KRONES AG unter dem Vertrag auch Dienstleistungen an den Besteller umfasst, die nicht nur unselbständige Nebenpflichten der Lieferung des Vertragsgegenstandes sind, namentlich die Montage von Maschinen oder Anlagen, so gelten für diese Dienstleistungen die bei Vertragsabschluss jeweils gültigen „Allgemeine(n) Montage- und Dienstleistungsbedingungen“ („AMB“) von KRONES AG.

11. Für die Anfechtung des Vertrags wegen Willensmängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen; ausgeschlossen ist jedoch die Vertragsanfechtung seitens des Bestellers wegen Grundlagenirrtums (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR).

12. Nachfolgend wird das Unternehmen, das den Vertragsgegenstand hergestellt hat, d.h. Krones AG, Neutraubling, Deutschland, ein anderes KRONES AG (im Sinn von Art. 963 OR) verbundenes Unternehmen oder ein Drittunternehmen, als „Herstellerin“ bzw. im letzten Fall auch als „Drittherstellerin“ bezeichnet.

II. Lieferumfang, Muster- und Testmaterial, Verpackung

Die Bestimmungen in dieser Ziffer II gelten für die Lieferung von Maschinen oder Anlagen und vorbehältlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen der Vertragsparteien.

1. Der Vertragsgegenstand wird mit Standardelektrik der Herstellerin geliefert.

2. Das Elektroinstallationsmaterial, das zur Elektroinstallation des Vertragsgegenstandes, und das Verrohrungsmaterial, das zur Verrohrung des Vertragsgegenstandes erforderlich ist, sind im Lieferumfang nicht enthalten; die hierzu erforderlichen Materialien werden ausschliesslich vom Besteller beigestellt und montiert.

3. Die Lieferung erfolgt ohne Zugangsvorrichtungen (Treppen, Leitern, Arbeitsbühnen usw.) im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG (Anhang I, Ziff. 1.6.2) Sofern die Zugangsvorrichtungen nicht vom Besteller selbst beigestellt werden, werden die Vertragsparteien diesbezüglich eine separate Vereinbarung mit Preisabsprache treffen.

4. Das vom Besteller zur Verfügung zu stellende Muster- und Testmaterial sowie die entsprechenden Vorlagetermine werden bei oder unmittelbar nach Vertragsabschluss separat vereinbart.

5. Das Mustermaterial besteht aus mindestens 1 Stück, möglichst jedoch 5 Stück jedes zu verarbeitenden Verpackungsteils (Behälter, Etikette, Gebinde usw.), jeweils mit Zeichnung. Zeichnungen sind, wenn möglich, als IGES-Dateien zu übermitteln (für die 3D-CAD von Krones AG, Neutraubling). Wenn ein PET-Behälter bereits am Markt existiert, hat der Besteller überdies eine Formschale zur Verfügung zu stellen.

6. Der Besteller ist verpflichtet, KRONES AG das vereinbarte Mustermaterial spätestens 5 Tage nach Vertragsabschluss bzw. spätestens 5 Arbeitstage nach dessen Anforderung durch KRONES AG zur Verfügung zu stellen.

7. Bei einem neuen Behälterdesign ist die Abteilung Kunststofftechnik von Krones AG, Neutraubling, frühzeitig miteinzubeziehen. Bei Neudesigns von Etiketten, Shrink- oder Kartonverpackungen sind die entsprechenden Stellen von Krones AG, Neutraubling, frühzeitig miteinzubeziehen.

8. Der Besteller ist verpflichtet, das vereinbarte Testmaterial spätestens 8 Wochen vor Auslieferung des Vertragsgegenstandes im Werk der Herstellerin frei Haus bereitzustellen. Die Sendung des Testmaterials ist mit der Auftrags- oder Bestellungsnummer zu beschriften. Auch der Lieferschein muss die Auftrags- oder Bestellungsnummer enthalten.

9. Die Überlassung eines Krangeschirrs von KRONES AG oder der Herstellerin an den Besteller zum Transport und zur Einbringung des Vertragsgegenstandes erfolgt leihweise. Das Krangeschirr bleibt Eigentum von KRONES AG bzw. der Herstellerin. Diese behalten sich das Recht vor, das Krangeschirr beim Besteller auf eigene Kosten wieder abzuholen.

10. Der Besteller ist verpflichtet, KRONES AG unaufgefordert die am Bestimmungsort an eine ordungsgemässe Verpackung gestellten besonderen oder länderspezifischen Anforderungen (rechtlicher und tatsächlicher Art, insbesondere aufgrund klimatischer Gegebenheiten) rechtzeitig mitzuteilen. Geht diese Mitteilung nicht rechtzeitig ein, so wird der Vertragsgegenstand wie in der Schweiz üblich verpackt. In diesem Fall ist jede Haftung von KRONES AG aufgrund unzureichender Verpackung ausgeschlossen.

III. Vertrauliche Unterlagen, Geschäftsgeheimnisse

1. KRONES AG und die Herstellerin behalten sich sämtliche Rechte vor, insbesondere das Eigentums- und Urheberrecht, an Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Vertragsofferten, Plänen, Abbildungen, Entwurfsarbeiten, Vorarbeiten, Zeichnungen, Designs und anderen Dokumenten oder elektronischen Dateien im Zusammenhang mit dem Vertrag (nachfolgend die „vertraulichen Unterlagen“).

2. Der Besteller darf die vertraulichen Unterlagen nur im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrags verwenden und die Existenz oder den Inhalt der vertraulichen Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von KRONES AG bekannt geben oder zugänglich machen. KRONES AG darf die Existenz oder den Inhalt von vom Besteller als vertraulich bezeichneten Dokumenten oder elektronischen Dateien nur mit dessen ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung Dritten bekannt geben oder zugänglich machen.

3. Der Besteller darf die Existenz oder den Inhalt von Geschäftsgeheimnissen von KRONES AG, dieser (im Sinn von Art. 963 OR) verbundenen Unternehmen oder einer Drittherstellerin, die ihm bekannt geworden sind, Dritten nicht bekannt geben oder zugänglich machen. KRONES AG darf die Existenz oder den Inhalt von Geschäftsgeheimnissen des Bestellers und ihm (im Sinn von Art. 963 OR) verbundener Unternehmen, die KRONES AG bekannt geworden sind, Dritten nicht bekannt geben oder zugänglich machen.

4. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auch ihre Organe, Arbeitnehmer, Unterlieferanten und Subunternehmer sowie die ihr (im Sinn von Art. 963 OR) verbundenen Unternehmen und ggf. die Drittherstellerin die vorstehenden Verpflichtungen (Nummern 1 - 3) beachten.

5. Der Besteller verpflichtet sich, den von KRONES AG gelieferten Vertragsgegenstand Wettbewerbern von KRONES AG nicht zu Testläufen zur Verfügung zu stellen.

IV. Lieferzeit, Abnahmepflicht/Annahmeverzug, Bestellungsänderungen

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch KRONES AG und Abklärung aller technischen Fragen, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Pläne, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Erlaubnisse usw. sowie ggf. nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung bei KRONES AG. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

2. Die geschuldete Lieferung ist seitens KRONES AG rechtzeitig erbracht, wenn der Vertragsgegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist durch die Herstellerin oder KRONES AG ordnungsgemäss versandt oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist.

3. Durch höhere Gewalt verursachte Leistungsstörungen begründen für den Besteller keine Ansprüche (insbesondere keine Ansprüche auf Verzugsschaden oder Konventionalstrafe) gegenüber KRONES AG. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die – selbst, wenn sie vorhersehbar waren – ausserhalb des Einflussvermögens der Vertragsparteien liegen und deren Auswirkungen durch zumutbare Bemühungen einer oder beider Vertragsparteien nicht verhindert werden können. Hierzu zählen u.a. verspätete Leistungen von Unterlieferanten oder Subunternehmern, Ausfall von Informationssystemen ausserhalb des Unternehmens, Krieg (erklärt oder nicht), kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Tumult, Ausschreitungen, Blockade, Embargo, Regierungsanordnung, Sabotage, Streiks, Bummelstreiks, Aussperrung, Epidemien, Feuer, Überschwemmungen, Sturmfluten, Taifune oder andere Unwetter, allgemeiner Werkstoffmangel, Schiffbruch, mangelnde Hafen- und Entladekapazität, transportbedingte Verzögerungen, Nichtverfügbarkeit erforderlichen Schiffsraums, sachgerechter Wechsel oder Austausch von Spediteur, Frachtführer, Reeder oder sonstigem gewerblichem Transportunternehmen, Transportunfälle, Erdbeben, radioaktive Unfälle, physikalische oder künstliche Hindernisse jeglicher Art auf der Baustelle/am Ort der Produktionsstätte des Bestellers.

4. In allen Fällen von seitens KRONES AG nicht zu vertretenden Behinderungen, gleich welcher Art, ist KRONES AG berechtigt, vom Besteller eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist und/oder zusätzliche Zahlungen zur Abgeltung zusätzlicher Leistungen und/oder Kosten und Auslagen zu verlangen.

5. Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand bei Meldung der Versandbereitschaft bzw. bei Anlieferung auf die Baustelle/an den Ort der Produktionsstätte des Bestellers unverzüglich abzunehmen. Verletzt er seine Abnahmepflicht, verletzt er seine Mitwirkungspflichten in der Weise, dass die Lieferung verzögert wird, verletzt er seine Abnahmeobliegenheiten (Gläubigerverzug) und kommt so in Annahmeverzug oder wird die Versendung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so hat der Besteller die durch die Lagerung des Vertragsgegenstandes tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. Im Falle einer Lagerung in einem Werk der Herstellerin ist KRONES AG berechtigt, einen Pauschalbetrag von 0,5 % des Vertragspreises für jeden Monat als Ersatz für die Mehrkosten zu verlangen. Der Nachweis höherer Kosten (durch KRONES AG) oder niedrigerer Kosten (durch den Besteller) wird durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.

6. Weitergehende Rechte von KRONES AG werden durch die vorstehenden Bestimmungen (Nummern 4 und 5) nicht ausgeschlossen.

7. Der Besteller darf Teillieferungen seitens KRONES AG nur dann zurückweisen, wenn sie ihm nicht zuzumuten sind.

8. Auf Begehren des Bestellers ist KRONES AG bereit, unter einvernehmlicher Anpassung der Lieferfrist und/oder Erhöhung des Vertragspreises oder zusätzlichen Zahlungen den Vertragsgegenstand abzuändern, auszuwechseln oder Zusatzleistungen zu erbringen (nachfolgend die „Bestellungsänderung“). Falls eine Bestellungsänderung bei KRONES AG nur unter Verletzung von Vertragspflichten gegenüber anderen Kunden möglich wäre, ist KRONES AG berechtigt, diese abzulehnen. Führt eine Bestellungsänderung zu einer verlängerten Lieferfrist, so erwachsen dem Besteller hieraus keinerlei Ansprüche (insbesondere keine Ansprüche auf Verzugsschaden oder Konventionalstrafe).

9. KRONES AG ist berechtigt, einseitig Änderungen oder Auswechslungen am Vertragsgegenstand vorzunehmen, die zu Verbesserungen führen, soweit diese keine Verlängerung der Lieferfrist, Preiserhöhung oder zusätzlichen Zahlungen zur Folge haben.

V. Probelauf, Inbetriebnahme, Abnahmeprüfung, Leistungsabnahmeprüfung

Bestimmungen in dieser Ziffer V gelten für die Lieferung von Maschinen oder Anlagen und vorbehältlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen der Vertragsparteien.

1. Wird der Vertragsgegenstand von KRONES AG montiert oder haben die Vertragsparteien hinsichtlich des Vertragsgegenstandes einen ersten Probelauf (nachfolgend der „Probelauf“), eine Inbetriebnahme mit Produkt (nachfolgend die „Inbetriebnahme“), eine Abnahmeprüfung (nachfolgend die „Abnahme“) und/oder eine Leistungsabnahmeprüfung (nachfolgend die „Leistungsabnahme“) vertraglich vereinbart (nachfolgend je einzeln der „Vorgang“, zusammen die „Vorgänge“), so gilt für die Vorgänge Folgendes:

2. Die Vertragsparteien sind gehalten, die Fristen zu vereinbaren, innerhalb derer die Vorgänge durchzuführen sind.

3. KRONES AG hat den Besteller so rechtzeitig vor der Durchführung eines Vorgangs zu verständigen, dass er daran teilnehmen kann.

4. Während der Durchführung eines Vorganges müssen beide Vertragsparteien anwesend sein.

5. Über jeden Vorgang wird ein Protokoll erstellt, das von den Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.

6. Ein Vorgang gilt auch dann als erfolgt, wenn der Besteller trotz vorheriger Aufforderung daran nicht teilnimmt, wenn der Vorgang aus Gründen, die KRONES AG nicht zu vertreten hat, am vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden kann oder wenn der Besteller sich weigert, das korrekte Protokoll über den Vorgang zu unterzeichnen.

7. Die Einhaltung der vereinbarten Fristen für die Vorgänge setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. In allen Fällen von seitens KRONES AG nicht zu vertretenden Behinderungen, gleich welcher Art, ist diese berechtigt, vom Besteller eine angemessene Verlängerung der Fristen für die Vorgänge und/oder zusätzliche Zahlungen zur Abgeltung zusätzlicher Leistungen und/oder Kosten und Auslagen zu verlangen.

8. Falls die Inbetriebnahme vertraglich vereinbart oder von den Parteien tatsächlich durchgeführt wird, so gilt Folgendes:

9. Der Produktionsbeginn darf erst im Rahmen der Inbetriebnahme oder anschliessend erfolgen. Als Produktionsbeginn gilt der Zeitpunkt, in dem erstmals ein verkaufsfähiges Produkt in einer beliebigen Konfiguration des verkauften Verarbeitungsprogramms auf dem Vertragsgegenstand hergestellt wird und an der diesem folgenden Schnittstelle oder „auf Palette“ verfügbar ist (nachfolgend der „Produktionsbeginn“). KRONES AG stellt den Zeitpunkt des Produktionsbeginns fest und zeigt diesen dem Besteller an. Die anschliessende Freigabe zur Produktion erfolgt jedoch in alleiniger Verantwortung durch den Besteller.

9.1 Der Probelauf und/oder die Inbetriebnahme gelten auch als durchgeführt, sobald der Produktionsbeginn ohne Mitwirkung von KRONES AG erfolgt ist.

9.2 KRONES AG weist das Bedienungspersonal des Bestellers während der Montage und Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes hinsichtlich der Bedienung desselbigen ein. Wünscht der Besteller eine darüberhinausgehende Einweisung oder Schulung durch die Herstellerin, so trägt der Besteller die Kosten hierfür, die zusätzlich zum Vertragspreis geschuldet sind.

10. Für die Abnahme des Vertragsgegenstandes gilt Folgendes:

10.1 Im Abnahmeprotokoll wird festgehalten, dass (i) die Abnahme erfolgt ist, dass (ii) diese wegen unwesentlicher Mängel unter Vorbehalt erfolgt ist oder dass (iii) diese wegen wesentlicher Mängel bezüglich der mangelhaften Teile des Vertragsgegenstandes zurückgestellt worden ist. In den Fällen (ii) und (iii) sind die vom Besteller geltend gemachten Mängel einzeln im Abnahmeprotokoll festzuhalten.

10.2 Wegen Mängeln, die im Verhältnis zum ganzen Vertragsgegenstand unwesentlich sind, insbesondere solchen, die die Eigenschaften des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Besteller die Abnahme nicht verweigern. Solche unwesentlichen Mängel sind seitens KRONES AG durch Nacherfüllung baldmöglichst zu beheben.

10.3 Bei wesentlichen Mängeln des Vertragsgegenstandes hat der Besteller KRONES AG Gelegenheit zu geben, diese innert einer angemessenen Nachfrist durch Nacherfüllung zu beheben. Alsdann findet eine weitere Abnahme hinsichtlich der mangelhaften Teile des Vertragsgegenstandes statt. Wesentliche Mängel sind solche, die die Tauglichkeit des Vertragsgegenstandes zum vertraglich vereinbarten oder üblichen Gebrauch unmittelbar und erheblich beeinträchtigen; ferner solche, aus denen ein beträchtlicher Mangelfolgeschaden droht, insbesondere solche, die Personen an Leib, Leben oder Gesundheit gefährden.

10.4 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Besteller die Abnahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein.

10.5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen hinten über die Rechte des Bestellers bei Mängeln (Ziffer IX).

11. Für die Leistungsabnahme gilt die vorstehende Bestimmung (Nummer 3), wobei der Ausdruck „Abnahme“ jeweils durch „Leistungsabnahme“ zu ersetzen ist, so- wie Folgendes:

11.1 Während der Leistungsabnahme erfolgt die Bedienung des Vertragsgegenstandes durch von KRONES AG unterwiesenes Bedienpersonal des Bestellers. Die Durchführung der Leistungsabnahme erfolgt unter Leitung von Personal von KRONES AG in Zusammenarbeit mit dem Besteller.

11.2 Die Leistungsabnahme erfolgt über eine definierte Konfiguration des Verarbeitungsprogramms. Diese definierte Konfiguration des Verarbeitungsprogramms wird anlässlich einer Vorbesprechung der Vertragsparteien festgelegt und muss bereits auf dem Vertragsgegenstand verarbeitet worden sein.

11.3 Die Leistungsabnahme erfolgt grundsätzlich gemäss DIN 8743 (01/2014); sie erstreckt sich über einen Zeitraum von 8 Stunden, wobei der von KRONES AG vertraglich zugesicherte Wirkungsgrad zu erzielen ist.

11.4 Die Leistungsabnahme beginnt mit einem fliegenden Start, d.h. der Vertragsgegenstand wird vor Beginn der Leistungsabnahme vollgefahren, anschliessend wird die Produktion gestoppt und die Zeitmessung beginnt mit dem Öffnen der Flaschensperre am Füller.

11.5 Rüstzeiten, Wartungs- und Pflegezeiten werden als Nebenzeiten im Sinne der DIN 8743 bewertet. Bei unvorhergesehenen Störungen, wie z.B. Stromausfall, Bauteileausfall oder Ausfall von Geräten ausserhalb des Vertragsgegenstandes, wird die Leistungsabnahme unterbrochen. Diese Zeiten werden als Nebenzeiten im Sinne der DIN 8743 bewertet und anschliessend nachgefahren.

VI. Preis und Zahlung

1. Die vereinbarten Preise gelten ab Erfüllungsort (Ziffer XIV Nummer 4 hinten), d.h. in der Regel ab Werk der Herstellerin. Die Versandkosten einschliesslich Kosten der Verpackung, Beladung, Verstauung und Entladung sowie etwaige Zölle, Verzollungskosten und Gebühren trägt der Besteller. Zu den Preisen kommt die im Zeitpunkt der Lieferung gültige Mehrwertsteuer hinzu, die auf der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.

2. Bei der Lieferung von Maschinen oder Anlagen ist der Gesamtpreis für den Vertragsgegenstand (nachfolgend der „Vertragspreis“) vorbehältlich abweichender schriftlicher Vereinbarung in Teilbeträgen wie folgt zu bezahlen:

  • 30 % bei Vertragsabschluss als Anzahlung,
  • 30 % bei Lieferbereitschaft des Vertragsgegenstandes auf die Baustelle/an den Ort der Produktionsstätte des Bestellers, jedenfalls spätestens 30 Tage nach Meldung der Lieferbereitschaft,
  • 30 % mit Produktionsbeginn, jedoch spätestens 90 Tage nach Meldung der Lieferbereitschaft,
  • 10 % mit Beendigung der Leistungsabnahme, jedenfalls spätestens 30 Tage nach Bekanntgabe der Abnahmebereitschaft, sofern die Leistungsabnahme aus Gründen, die KRONES AG nicht zu vertreten hat, verzögert wird.

Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage.

3. Soweit KRONES AG nach geltendem Recht verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angemessenen Kosten ihrer Verwertung. Soweit die zurückgenommene Verpackung nicht wiederverwendet werden kann, trägt der Besteller die bei KRONES AG anfallenden Kosten ihrer stofflichen Verwertung. Zusätzlich hat der Besteller gegebenenfalls die durch die Rücknahme der Transportverpackungen anfallenden Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben zu bezahlen.

4. Transport-Container sind nicht Vertragsgegenstand und gelten nicht als Verpackung. Sie verbleiben im Eigentum von KRONES AG. Sie sind vom Besteller auf dessen Kosten (Transportkosten, Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben) und Risiko einzuführen, wieder auszuführen und an KRONES AG zurückzusenden.

5. Werkzeuge, Überschussmaterial, Schweissgasflaschen und sonstige Hilfsmittel sind nicht Vertragsgegenstand. Sie verbleiben im Eigentum von KRONES AG. Sie sind vom Besteller auf dessen Kosten (Transportkosten, Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben usw.) und Risiko ggf. einzuführen, wieder auszuführen und an KRONES AG oder die Herstellerin zurückzusenden.

6. Der Vertragspreis ist in der vereinbarten Währung ohne jeden Rabatt, Skonto oder sonstigen Abzug zu zahlen.

7. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so kommt er ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins. Die Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Schäden und Rechte durch KRONES AG wird hierdurch nicht berührt.

8. Verrechnungs-, Zurückbehaltungs- oder Retentionsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche von einem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KRONES AG anerkannt sind und KRONES AG ihre Geltendmachung mindestens einen Monat vorher angezeigt wurde.

9. Werden KRONES AG nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, oder werden vereinbarte Zahlungstermine nicht eingehalten, so kann KRONES AG Sicherheitsleistung durch Stellung einer einfachen (nicht auf erste Anforderung zahlbaren) unwiderruflichen Bankbürgschaft oder Bankgarantie mit unbefristeter Laufzeit in Höhe des offenen Vertragspreises verlangen, Rückgabe Zug um Zug gegen Zahlung des geschuldeten Vertragspreises.

10. KRONES AG ist berechtigt, den Vertragspreis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohn oder Gehaltserhöhungen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. KRONES AG wird diese dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

11. Bei Bestellungsänderungen gilt Folgendes: Führen Änderungen des Vertragsgegenstandes zu Mehraufwendungen von KRONES AG, so hat der Besteller diese gesondert zu vergüten. Zusatzleistungen hat der Besteller stets gesondert zu vergüten. Haben die Vertragsparteien bezüglich der Vergütung für Mehraufwendungen oder Zusatzleistungen keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, so gelten die von KRONES AG üblicherweise angewandten Vergütungssätze.

12. Gehen aufgrund verzögerter Abnahme des Vertragsgegenstandes durch den Besteller Zahlungen bei KRONES AG verspätet ein, so ist der Besteller verpflichtet, KRONES AG den hierdurch entstehenden Zinsschaden zu ersetzen. Der Besteller ist bei verzögerter Abnahme des Vertragsgegenstandes aus Gründen, die er zu vertreten hat, verpflichtet, Zahlungen, deren Fälligkeit an die Abnahme geknüpft sind, so zu leisten, als sei die Abnahme rechtzeitig erfolgt.

13. Der Vertragspreis beruht darauf, dass der Vertragsgegenstand im Werk des Herstellers eingerichtet und in seiner Funktion getestet werden kann. Können diese Arbeiten wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten des Bestellers erst auf der Baustelle/am Ort der Produktionsstätte des Bestellers durchgeführt werden, so sind etwaige dadurch verursachte Mehraufwendungen vom Besteller zu vergüten.

14. Den Vertragspreis hat der Besteller auf seine Gefahr und seine Kosten auf eines der von KRONES AG angegebenen Bankkonten zu überweisen.

15. Im Rahmen der Auftragsklärung müssen die Zahlungswege definiert werden. Bei der Auftragserteilung muss abschliessend festgehalten werden, ob die Zahlung des Vertragspreises in einer oder mehreren Überweisungen vom Vertragspartner oder einem Drittzahler erfolgt.

VII. Gefahrübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht mit der Aushändigung des Vertragsgegenstandes an den ersten Beförderer auf den Besteller über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn KRONES AG noch weitere Kosten, z.B. die Versendungskosten, oder weitere Leistungen, z.B. den Transport, die Aufstellung oder die Montage des Vertragsgegenstandes, übernommen hat. Ferner gilt dies auch, wenn der Vertragsgegenstand von der Herstellerin direkt an den Besteller geliefert wird.

2. Sind der Vertragsgegenstand oder Teile davon versandbereit und verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, die der Besteller verursacht oder zu verantworten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

3. Verletzt der Besteller seine Abnahmepflicht, verletzt er seine Mitwirkungspflichten in der Weise, dass die Lieferung verzögert wird, oder kommt er in Annahmeverzug, so geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser solche Vertragspflichten verletzt bzw. in Annahmeverzug gerät.

4. Veranlasst KRONES AG den Transport des Vertragsgegenstandes und entsteht an ihm nach Aushändigung an den Beförderer ein Transportschaden oder ein transportbedingter Sachmangel, so tritt KRONES AG ihre eventuell hieraus resultierenden Ansprüche gegen die Transportversicherung(en) und die Beförderer auf Verlangen des Bestellers an diesen ab – unter Ausschluss der Haftung für den Bestand dieser Ansprüche und Zug um Zug gegen Bezahlung des Vertragspreises und sämtlicher geschuldeter Kosten. Darüberhinausgehende Ansprüche gegenüber KRONES AG wegen eines Transportschadens oder eines transportbedingten Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag Montageleistungen oder die schlüsselfertige Errichtung einer Anlage einschliesst.

5. Transportrechtliche und seerechtliche Verjährungsfristen, Ausschlussfristen, Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen zugunsten von mit der Beförderung, Beladung, Entladung oder Lagerung des Vertragsgegenstandes betrauten Dritten zum Nachteil von KRONES AG finden im Vertrag zwischen Besteller und KRONES AG zugunsten von KRONES AG auf entsprechende Sachverhalte gleichermassen Anwendung.

6. Der Besteller ist gehalten, den Vertragsgegenstand sofort bei Entladung im Zielhafen bzw. auf der Baustelle/am Ort der Produktionsstätte des Bestellers auf Schäden zu untersuchen und bei Vorliegen oder Verdacht eines Schadens den Empfang nur unter Vorbehalt zu quittieren und KRONES AG den Schaden unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Besteller diese Obliegenheiten nicht beachtet und deswegen die Leistungspflicht der Transportversicherung oder des Beförderers entfällt, so entfällt auch die Haftung von KRONES AG für Schäden, die von der Haftung der Transportversicherung oder des Beförderers ausgeschlossen sind.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. KRONES AG behält sich das Eigentum am gesamten Vertragsgegenstand vor (Art. 715 Abs.1 ZGB), d.h. die Eigentumsübertragung unterliegt einer Suspensivbedingung und wird aufgeschoben bis zum unwiderruflichen, vorbehaltlosen Eingang aller Zahlungen, die der Besteller aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag für den gesamten Vertragsgegenstand schuldet, wozu die Zahlung des Vertragspreises bzw. aller vereinbarter Teil- oder Ratenzahlungen auf diesen gehören sowie ggf. die Zahlung der Nebenvergütungen, insbesondere die folgenden:

  • Erstattung der Versand-/Transportkosten einschliesslich der Kosten von Verpackung, Beladung, Verstauung und Entladung sowie etwaige Zölle, Verzollungskosten und Gebühren,
  • Preiserhöhungen, Zusatzvergütungen, separate Erstattungen von Kosten und
  • Auslagen,
  • Betreibungskosten, Rechtsverfolgungskosten einschliesslich Gerichts- und Anwaltskosten,
  • Fälligkeits- und Verzugszinsen, Schadenersatzansprüche, Bereicherungsansprüche,
  • gesetzliche Mehrwertsteuer, weitere Steuern oder Abgaben auf dem Geschäftsumsatz usw.

(nachfolgend die „vollständige Bezahlung“).

2. Für den Fall, dass das am Ort der Baustelle/Produktionsstätte des Bestellers geltende Recht (lex rei sitae) das Sicherungsmittel „Eigentumsvorbehalt“ nicht kennt, wird stattdessen dasjenige Sicherungsmittel vereinbart, das nach diesem Recht einem Eigentumsvorbehalt in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt, bzw. dasjenige Sicherungsmittel, welches das typische Sicherungsmittel beim Mobiliarverkauf darstellt (z.B. „Pfandrecht“ oder „security interest, attached and perfected“, nachfolgend das „andere Sicherungsmittel“).

3. Der Besteller erklärt hiermit unwiderruflich sein Einverständnis, dass KRONES AG jederzeit bis zur vollständigen Bezahlung berechtigt ist, den Eigentumsvorbehalt am ganzen Vertragsgegenstand in das Schweizer Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnsitz, Sitz oder Ort der schweizerischen Zweigniederlassung des Bestellers gemäss Art. 715 Abs. 1 ZGB eintragen zu lassen oder gemäss dem anwendbaren ausländischen Recht in ein ausländisches Eigentumsvorbehaltsregister oder ein vergleichbares ausländisches Register am gesetzlich dafür vorgesehenen Ort eintragen zu lassen oder alle anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, die für die Begründung und/oder Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts bzw. des anderen Sicherungsmittels erforderlich sind. Der Besteller ist jederzeit bis zur vollständigen Bezahlung zu sämtlichen Mitwirkungshandlungen (insbesondere zur Abgabe von Willenserklärungen) verpflichtet, die gemäss dem schweizerischen oder ausländischen anwendbaren Recht für die Vereinbarung und/oder Begründung eines voll wirksamen Eigentumsvorbehalts bzw. eines voll wirksamen anderen Sicherungsmittels erforderlich sind. Die Kosten der Eintragung in das in- oder ausländische Eigentumsvorbehaltsregister bzw. in ein ausländisches vergleichbares Register trägt der Besteller. Gleiches gilt für weitere Kosten der Vereinbarung und/oder Begründung des voll wirksamen Eigentumsvorbehalts bzw. des voll wirksamen anderen Sicherungsmittels.

4. Wird der Vertragsgegenstand von der Herstellerin direkt an den Besteller geliefert, so erwirbt dieser mit dem unmittelbaren Besitz auch den mittelbaren Besitz und das vorbehaltene Eigentum bzw. das andere Sicherungsmittel am Vertragsgegenstand für KRONES AG unter Vorbehalt der erforderlichen Rechtshandlungen für die Vereinbarung und/oder Begründung eines voll wirksamen Eigentumsvorbehalts bzw. eines voll wirksamen anderen Sicherungsmittels, insbesondere der Eintragung in das in- oder ausländische Eigentumsvorbehaltsregister bzw. in das vergleichbare ausländische Register.

5. Zwecks Erhaltung des Eigentumsvorbehalts bzw. des anderen Sicherungsmittels ist der Besteller bis zur vollständigen Bezahlung nicht berechtigt, (i) den Vertragsgegenstand oder die Anwartschaft auf das Eigentum an diesem mit einem Sicherungsrecht (z.B. Sicherungseigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundpfandverschreibung, Schuldbrief etc.) zu belasten, (ii) den Vertragsgegenstand oder die Anwartschaft auf das Eigentum an diesem an einen Dritten weiterzuveräussern bzw. abzutreten, insbesondere zu verkaufen und zu übertragen, (iii) den Besitz am Vertragsgegenstand aus einem anderen Rechtsgrund an einen Dritten zu übertragen oder den Vertragsgegenstand auf andere Weise einem Dritten zur Verfügung zu stellen oder (iv) Verträge abzuschliessen, in denen der Besteller sich zu solchen vertragswidrigen Verfügungen oder Handlungen vor der vollständigen Bezahlung verpflichtet; Gleiches gilt hinsichtlich eines Teils des Vertragsobjekts oder der Anwartschaft auf das Eigentum an diesem (nachfolgend das „Belastungs- und Weiterveräusserungsverbot“).

6. Zur Sicherung des Belastungs- und Weiterveräusserungsverbots tritt der Besteller hiermit unwiderruflich alle etwaigen künftig entstehenden Forderungen an KRONES AG ab, die ihm gegen einen Dritten durch eine Verletzung des Verbots erwachsen werden, z.B. im Fall des untersagten Wiederverkaufs die Forderung des Bestellers gegen den Zweitkäufer im Betrag des Wiederverkaufspreises. Der Besteller ist nicht ermächtigt, solche Forderungen einzuziehen, und verpflichtet, etwaige von einem solchen Dritten dennoch an ihn geleistete Zahlungen unverzüglich an KRONES AG weiterzuleiten. Im Sinne einer auflösenden Bedingung fallen diese Vorausabtretung und Weiterleitungspflicht im Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung dahin.

7. Pfändung, Arrest, Beschlagnahme, Konkursandrohung, -eröffnung, -beschlag oder sonstige Massnahmen Dritter oder einer Behörde in Bezug auf den Vertragsgegenstand hat der Besteller unverzüglich unter Übermittlung aller für eine Intervention notwendigen Unterlagen KRONES AG anzuzeigen.

8. Solange zugunsten KRONES AG der Eigentumsvorbehalt bzw. das andere Sicherungsmittel am Vertragsgegenstand bestehen, ist der Besteller verpflichtet, diesen sachgemäss zu behandeln, ihn instand zu halten und ihn ab Gefahrübergang zugunsten KRONES AG gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken mit einer Versicherungsdeckung, die mindestens dem Vertragspreis entspricht, bei einer konzessionierten Versicherungsgesellschaft zu versichern. Der Besteller trifft alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen, damit das vorbehaltene Eigentum bzw. das andere Sicherungsmittel und alle weiteren Ansprüche von KRONES AG gemäss dieser Ziffer VIII auch faktisch weder beeinträchtigt noch aufgehoben werden. Zur Sicherung der vollständigen Bezahlung tritt der Besteller hiermit unwiderruflich alle etwaigen künftig entstehenden Ansprüche an KRONES AG ab, die dem Besteller aus der genannten Schadensversicherung gegen die betreffende Versicherungsgesellschaft oder gegen einen anderen haftpflichtigen Dritten erwachsen werden. Der Besteller ist nicht ermächtigt, solche Ansprüche geltend zu machen oder Forderungen einzuziehen, und verpflichtet, etwaige von der Versicherungsgesellschaft oder vom haftpflichtigen Dritten dennoch an ihn geleistete Zahlungen unverzüglich an KRONES AG weiterzuleiten. Sofern der Vertragspreis EUR 10‘000.-- (oder den entsprechenden Gegenwert in einer anderen Vertragswährung) übersteigt, ist der Besteller verpflichtet, die Versicherungsgesellschaft über den bestehenden Eigentumsvorbehalt bzw. das andere Sicherungsmittel am Vertragsgegenstand sowie diese Vorausabtretung und Weiterleitungspflicht innert 30 Tagen nach der Lieferung schriftlich zu informieren. Im Sinne einer auflösenden Bedingung fallen diese Vorausabtretung und Weiterleitungspflicht im Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung dahin.

9. Solange zugunsten KRONES AG der Eigentumsvorbehalt bzw. das andere Sicherungsmittel am Vertragsgegenstand bestehen, ist KRONES AG berechtigt, bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Gefährdung des Eigentums von KRONES AG am Vertragsgegenstand, bei unsachgemässer Behandlung des gelieferten Vertragsgegenstandes durch den Besteller oder bei Zahlungsverzug des Bestellers, den gelieferten Vertragsgegenstand nach vorheriger Ankündigung zurückzuverlangen. Kommt der Besteller dem Zurückverlangen nicht nach, ist Personal von KRONES AG in erforderlicher Anzahl hiermit unweigerlich berechtigt, die Baustelle/Produktionsstätte des Bestellers zu betreten, den gelieferten Vertragsgegenstand abzubauen und mitzunehmen. Im Zurückverlangen des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, KRONES AG hätte diesen ausdrücklich schriftlich erklärt.

10. KRONES AG ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, wobei der Verwertungserlös auf die offenen Verbindlichkeiten des Bestellers unter dem Vertrag – abzüglich angemessener Verwertungskosten und ggf. eines angemessenen Nutzungsentgelts (Art. 716 OR) – anzurechnen ist.

11. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Besteller zu einer neuen Sache wird stets für KRONES AG vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, KRONES AG nicht gehörenden Gegenständen zu einer neuen Sache verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt KRONES AG das vorbehaltene Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellte neue Sache bzw. einen ideellen Bruchteil derselbigen gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt bzw. unter dem anderen Sicherungsmittel gelieferten Vertragsgegenstand. Soweit zum Erwerb von solchem vorbehaltenen Allein- oder Miteigentum oder des anderen Sicherungsmittels an der neuen Sache bzw. einem ideellen Bruchteil derselbigen durch KRONES AG eine Eintragung im schweizerischen Eigentumsvorbehaltsregister oder andere Rechtshandlungen erforderlich sind, so gilt die obige Bestimmung (Nummer 3) mutatis mutandis.

12. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, KRONES AG nicht gehörenden Gegenständen so miteinander verbunden, vermischt oder vermengt, dass er zum Bestandteil einer anderen Sache wird oder diese Gegenstände ohne wesentliche Beschädigung oder unverhältnismässige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so erwirbt KRONES AG vorbehaltenes Miteigentum an der anderen bzw. neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung bzw. Vermengung. Erfolgt die Verbindung, Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass der Vertragsgegenstand als nebensächlicher Bestandteil und der Gegenstand des Bestellers als Hauptsache bzw. Hauptbestandteil erscheint, so gilt unwiderruflich als vereinbart, dass der Besteller anteilmässig vorbehaltenes Miteigentum an der Hauptsache bzw. am Hauptbestandteil auf KRONES AG überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene vorbehaltene Miteigentum an der anderen/neuen Sache, der Hauptsache bzw. am Hauptbestandteil für KRONES AG. Gleiches gilt ggf. für den Erwerb des anderen Sicherungsmittels an einem ideellen Bruchteil an der anderen bzw. neuen Sache. Soweit zum Erwerb von solchem vorbehaltenen Miteigentum an der anderen bzw. neuen Sache oder des anderen Sicherungsmittels an einem ideellen Bruchteil derselbigen durch KRONES AG eine Eintragung im Schweizer Eigentumsvorbehaltsregister oder andere Rechtshandlungen erforderlich sind, so gilt die obige Bestimmung (Nummer 3) mutatis mutandis.

13. Zur Sicherung der vollständigen Bezahlung tritt der Besteller hiermit unwiderruflich alle etwaigen künftig entstehenden Forderungen an KRONES AG ab, die dem Besteller durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes als Bestandteil mit einem Grundstück oder einer beweglichen Sache, die im Eigentum eines Dritten stehen, gegen diesen erwachsen werden. Der Besteller ist nicht ermächtigt, solche Forderungen einzuziehen, und verpflichtet, etwaige von einem solchen Dritten dennoch an ihn geleistete Zahlungen unverzüglich an KRONES AG weiterzuleiten. Im Sinne einer auflösenden Bedingung fallen diese Vorausabtretung und Weiterleitungspflicht im Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung dahin.

14. KRONES AG verpflichtet sich, die ihr gemäss dieser Ziffer VIII zustehenden Sicherheiten (mit Ausnahme des Eigentumsvorbehalts bzw. des anderen Sicherungsmittels am Vertragsgegenstand selber) auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der realisierbaren Sicherheiten von KRONES AG die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht KRONES AG zu.

15. Solange zugunsten KRONES AG der Eigentumsvorbehalt oder das andere Sicherungsmittel am Vertragsgegenstand bestehen, ist ein vollständiger oder teilweiser Verzicht von KRONES AG auf den Eigentumsvorbehalt bzw. das andere Sicherungsmittel nur wirksam, wenn er ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

IX. Rechte des Bestellers bei Mängeln

1. KRONES AG haftet dem Besteller dafür, dass der Vertragsgegenstand zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Besteller übergeht, frei von Sach- und Rechtsmängeln (nachfolgend die „Mängel“) ist. Unerhebliche Abweichungen von der von KRONES AG zugesicherten oder garantierten oder vom Besteller vorausgesetzten Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes stellen keinen Mangel dar. Von KRONES AG zugesicherte Eigenschaften des Vertragsgegenstandes sowie abgegebene selbständige Garantien (im Sinne von Art. 111 OR) hinsichtlich desselbigen sind nur jene, die im Vertrag ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet werden.

2. KRONES AG haftet jedoch nicht für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: (i) Mängel, die auf vom Besteller vorgegebenen oder bestimmten Konstruktionen oder auf vom Besteller vorgegebenen, bestimmten oder beigestellten Materialien, einschliesslich Probematerialien, oder auf sonstigen Beistellungen des Bestellers beruhen. (ii) Mängel oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Bedienung durch ungeschultes Personal, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äusserer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. (iii) Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemässe Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so ist für diese und die daraus entstehenden Folgen jegliche Haftung von KRONES AG ausgeschlossen. (iv) Ist ein Mangel aufgetreten und trifft der Besteller nicht umgehend alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Schadensminderung, so ist für die daraus entstehenden Folgen jegliche Haftung von KRONES AG ausgeschlossen.

3. KRONES AG haftet auch nicht für Verschleissteile (Definition folgt) des Vertragsgegenstandes. Verschleiss ist der fortschreitende Materialverlust aus der Oberfläche eines festen Körpers, hervorgerufen durch mechanische Ursachen, d.h. Kontakt und Relativbewegung eines festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenkörpers. Verschleissteil ist ein Teil, das an Stellen, an denen betriebsbedingt unvermeidbar Verschleiss auftritt, eingesetzt wird, um dadurch andere Teile vor Verschleiss zu schützen, und das vom Konzept her für den Austausch vorgesehen ist.

4. Wegen eines Mangels am Vertragsgegenstand, der unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen (Nummern 1 - 3) Mängelansprüche des Bestellers begründet, hat der Besteller zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung, d.h. nachträgliche Verschaffung des vertragskonformen, mängelfreien Vertragsgegenstandes innerhalb angemessener Frist, wobei KRONES AG nach billigem Ermessen zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung wählen kann. Beruhen Mängelansprüche darauf, dass KRONES AG einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbständige Garantie (im Sinne von Art. 111 OR) für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat, steht das Recht, zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu wählen, dem Besteller zu. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von KRONES AG getragen. Ersetzte Teile werden Eigentum von KRONES AG. Eine Ersatzvornahme durch den Besteller oder einen Dritten auf Kosten von KRONES AG (im Sinn von Art. 366 Abs. 2 OR) ist ausgeschlossen.

5. Sofern der Mangel keine Reparatur am Aufstellungsort erfordert, hat der Besteller KRONES AG die mangelhaften Teile zur Reparatur oder zur Ersatzlieferung auf entsprechende Aufforderung durch KRONES AG und auf deren Kosten zu übersenden. In einem solchen Falle gilt die Nacherfüllungspflicht von KRONES AG hinsichtlich des mangelhaften Teils als vollständig erfüllt, wenn KRONES AG auf ihre Kosten dem Besteller das ordnungsgemäss reparierte Teil zurücksendet oder ein entsprechendes Ersatzteil zusendet. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport , Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil das Vertragsobjekt nachträglich an einen anderen Ort als die Produktionsstätte des Bestellers, wohin im Rahmen der Vertragserfüllung geliefert wurde, verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemässen Gebrauch.

6. Handelt es sich bei dem mangelhaften Teil um ein von einem Dritten geliefertes Erzeugnis, so beschränkt sich die Haftung von KRONES AG zunächst auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die KRONES AG gegen den Dritten zustehen. Erst nach vorheriger ernsthafter gerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten durch den Besteller ohne ausreichenden Erfolg lebt die Haftung von KRONES AG wieder auf. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, falls KRONES AG einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbständige Garantie (im Sinne von Art. 111 OR) für die Beschaffenheit des vom Dritten gelieferten Erzeugnisses übernommen hat.

7. Sofern keine Abnahme vereinbart wurde, ist der Besteller gehalten, den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und gegenüber KRONES AG erkennbare oder bekannte Mängel unverzüglich zu rügen, wobei diese ausreichend detailliert zu beschreiben sind (Art. 201 und 367 OR). Die unverzügliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bestehen in jedem Fall auch dann, wenn sich später Mängel zeigen oder der Besteller davon Kenntnis erlangt. Die Tatsache, dass die Muttergesellschaft von KRONES AG, Krones AG, Neutraubling, oder ggf. eine andere Herstellerin gemäss ISO 9001 zertifiziert ist, entbindet den Besteller nicht von seiner unverzüglichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Unterlässt der Besteller diese unverzügliche Rüge, so gilt der Vertragsgegenstand auch in Ansehung der Mängel als genehmigt.

8. Nimmt der Besteller die von KRONES AG vertragsgemäss angebotene Nacherfüllung nicht an, so wird KRONES AG nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von der Haftung hinsichtlich der gerügten Mängel frei.

9. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Bestimmungen einschliesslich dieser ALB berechtigt, seine sonstigen Mängelansprüche geltend zu machen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt insbesondere dann vor, wenn KRONES AG eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt, KRONES AG die Nacherfüllung ungebührlich verzögert oder verweigert oder wenn eine zumutbare Anzahl von Nacherfüllungsversuchen keinen Erfolg gebracht hat. In jedem Fall ist jedoch eine Wandelung des Vertrags ganz oder in Teilen (gemäss Art. 205 ff. oder Art. 368 Abs. 1 OR) ausgeschlossen.

10. KRONES AG kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, wenn der Besteller den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt. Der Besteller kann Zahlungen dem Grunde nach nur zurückhalten, wenn er eine Mängelrüge geltend gemacht hat, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Der Höhe nach ist dieses Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf die für die Beseitigung des Mangels voraussichtlich erforderlichen Kosten. Macht der Besteller einen Mängelanspruch geltend und stellt sich in der Folge, insbesondere nach einer entsprechenden Untersuchung durch KRONES AG, heraus, dass der vom Besteller geltend gemachte Mängelanspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht besteht, so hat KRONES AG für ihre insbesondere im Zusammenhang mit der Untersuchung erbrachten Leistungen Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Erstattung aller Auslagen.

11. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers gegenüber KRONES AG gelten die Ausschlüsse und Beschränkungen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen (Ziffer X).

X. Ausschluss und Beschränkung der Haftung von KRONES AG

1. Ausschluss der Haftung wegen Selbstverschuldens des Bestellers:

Der Besteller ist verpflichtet, sowohl die Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen als auch die Sicherheitshinweise von KRONES AG sorgfältig zu beachten. Insbesondere hat der Besteller den Instruktionen von KRONES AG zu folgen, wie der Vertragsgegenstand risikofrei zu verwenden ist, welche Vorsorgemassnahmen regelmässig und im Einzelfall zu treffen sind und welcher Fehlgebrauch zu vermeiden ist. Verletzt der Besteller diese Pflichten, so haftet KRONES AG nicht für den daraus entstandenen Schaden.

2. Ausschluss der Haftung von KRONES AG für Mangelschäden:

KRONES AG haftet nicht für Schäden des Bestellers, die unmittelbar aufgrund von Mängeln des Vertragsgegenstandes entstehen, also nicht für Schäden am Vertragsgegenstand, die bereits durch die Mängelrechte des Bestellers gemäss den obigen Bestimmungen (Ziffer IX) ausgeglichen sind.

3. Ausschluss der Haftung von KRONES AG für Mangelfolgeschäden und andere Folgeschäden:

KRONES AG haftet nicht für (unmittelbare oder mittelbare) Mangelfolgeschäden (d.h. Schäden als Folge eines Mangels, die nicht bereits durch die Mängelrechte des Bestellers gemäss den obigen Bestimmungen [Ziffer IX] ausgeglichen sind) und andere indirekte, mittelbare oder Folgeschäden (d.h. Schäden, die nicht direkt durch das vertrags- oder rechtswidrige Verhalten von KRONES AG verursacht werden), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere reine Vermögensschäden im Betrieb des Bestellers, wie Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Betriebsstillstand, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn, entgangene andere Vertragsvorteile, Rückrufkosten, Umtriebskosten, Rechtsverfolgungskosten etc.

4. Beschränkung der Haftung von KRONES AG für Verzugsschäden:

Sofern diese nicht bereits gemäss einer der vorstehenden Haftungsausschlüsse (Nummern 1- 3) ausgeschlossen sind, sind sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund verspäteter Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Lieferung in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer von KRONES AG gesetzten Frist zur Lieferung, der Höhe nach beschränkt auf 0,5 % für jede vollendete Woche, beginnend mit dem Eintritt des Verzugs, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben jedoch keinen Anspruch auf einen solchen beschränkten Schadenersatz.

5. Beschränkung der Haftung von KRONES AG für ihre Hilfspersonen:

Soweit Schadenersatzansprüche des Bestellers nicht bereits gemäss einem der vorstehenden Haftungsausschlüsse (Nummern 1 - 3) ausgeschlossen sind und unter Beachtung der vorstehenden Haftungsbeschränkung (Nummer 4) haftet KRONES AG nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die von einer Hilfsperson verursacht werden, jedoch nur bei eigenem grobem Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Nach Art. 101 Abs. 1 OR ist eine Hilfsperson (Erfüllungsgehilfe) eine natürliche oder juristische Person, derer sich KRONES AG zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient, namentlich Arbeitnehmer, Unterlieferanten oder Subunternehmer.

6. Generelle Beschränkung der Haftung von KRONES AG («over all cap»):

Sofern diese nicht bereits gemäss einem der obigen Haftungsausschlüsse (Nummern 1 - 3) ausgeschlossen sind und unter Beachtung der vorstehenden Haftungsbeschränkungen (Nummern 4 und 5) sind sämtliche Schadenersatzansprüche des Bestellers gegenüber KRONES AG aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. für Verzugsschaden gemäss der obigen Bestimmung [Nummer 4], für Verhalten von Hilfspersonen gemäss der vorstehenden Bestimmung [Nummer 5], wegen positiver Vertragsverletzung, statt der Lieferung, aus culpa in contrahendo, für Sach- oder Vermögensschäden aus Delikt), insgesamt der Höhe nach beschränkt auf 10 % des Vertragspreises.

7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen (Nummern 1 - 6) gelten nicht für folgende Schadenersatzansprüche des Bestellers gegenüber KRONES AG: (i) nicht für Ansprüche, die auf grobem Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) von KRONES AG beruhen, (ii) nicht für Ansprüche gemäss Art. 1 ff. Produktehaftpflichtgesetz (oder aufgrund der entsprechenden Bestimmung des anwendbaren vergleichbaren ausländischen Gesetzes), (iii) nicht für Ansprüche aufgrund eines von KRONES AG arglistig verschwiegenen Mangels, (iv) nicht für Ansprüche aufgrund einer selbständigen Garantie (im Sinn von Art. 111 OR) für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes durch KRONES AG und (v) nicht für Ansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers, seiner Organe, Arbeitnehmer, Unterlieferanten oder Subunternehmer.

8. Der Rücktritt des Bestellers vom Vertrag wegen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäss erbrachter Leistung von KRONES AG ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist der vorzeitige Rücktritt vom Vertrag oder die Kündigung des Vertrags durch den Besteller, weil vorauszusehen ist, dass KRONES AG ihre Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäss erbringen wird. Gleiches gilt für den Rücktritt, den vorzeitigen Rücktritt oder die Kündigung von Teilen des Vertrags durch den Besteller. Dies gilt dann nicht, wenn die Nicht-Leistung, die nicht rechtzeitige oder nicht vertragsgemässe Leistung auf grobem Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) von KRONES AG beruht. Vorbehalten bleibt das Recht des Bestellers, den Vertrag vor der Fertigstellung des Vertragsgegenstandes jederzeit zu kündigen gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und volle Schadloshaltung von KRONES AG (siehe Art. 377 OR). Es wird vermutet, dass KRONES AG 10 % der auf die noch nicht hergestellten Teile des Vertragsgegenstandes entfallenden vereinbarten Vergütung als Schadenersatz zustehen.

9. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Bestimmungen (Nummern 1 - 8) nicht verbunden.

10. Wird die Lieferung des Vertragsgegenstandes durch KRONES AG durch einen beim Besteller eingetretenen Zufall unmöglich, so hat KRONES AG Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit und der im Preise nicht inbegriffenen Auslagen, bei Verschulden des Bestellers überdies Anspruch auf Schadenersatz (siehe Art. 378 OR).

11. Bei Festlegung des Spediteurs durch den Besteller haftet KRONES AG nicht für Kosten aus zusätzlichen Sicherheitsprüfungen oder für Zeitverzögerungen, die sich aus den Anforderungen des deutschen Luftsicherheitsgesetzes, den EU Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EG) Nr. 185/2010, (EU) Nr. 173/2012, (EG) Nr. 272/2009 und weiteren anwendbaren nationalen oder internationalen gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Der Besteller stellt KRONES AG von allen Kosten und Schäden auf erste Anforderung frei, die sich insoweit aus zusätzlichen Sicherheitsprüfungen und daraus folgenden Zeitverzögerungen ergeben.

XI. Verjährung

1. Sofern Mängelansprüche nach dem Gesetz einer Verjährungsfrist von 2 Jahren unterliegen (z.B. Art. 210 Abs. 1, Art. 371 Abs. 1 OR), wird diese Verjährungsfrist auf 1 Jahr verkürzt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

2. Die Verjährungsfrist beginnt in jenem Zeitpunkt, in welchem die Gefahr am Vertragsgegenstand auf den Besteller übergeht. Falls eine Montageverpflichtung von KRONES AG besteht oder eine Inbetriebnahme durchgeführt wird, beginnt die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Produktionsbeginns. Falls eine Abnahme durchgeführt, und diese wegen wesentlicher Mängel zurückgestellt wird, so beginnt die Verjährungsfrist für die davon betroffenen Teile des Vertragsgegenstandes mit der Beendigung der mängelfreien erneuten Abnahme. Werden Versand, Montage, Inbetriebnahme oder Abnahme aus Gründen verzögert, die KRONES AG nicht zu vertreten hat, so beginnt die Verjährungsfrist spätestens 6 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.

3. Für ersetzte oder reparierte Teile des Vertragsobjekts beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Verjährungsfrist gemäss der obigen Bestimmung (Nummer 1) beträgt und gemäss der vorstehenden Bestimmung (Nummer 2) beginnt.

4. Verletzt der Besteller seine Abnahmepflicht, verletzt er seine Mitwirkungspflichten in der Weise, dass die Lieferung verzögert wird, oder kommt er in Annahmeverzug, so beginnt die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Verletzung der Vertragspflicht oder dem Eintritt des Annahmeverzugs.

5. Soweit die Verjährung von Mängelansprüchen eingetreten ist, ist jede Mängelrüge ausgeschlossen.

XII. Software

Soweit KRONES AG dem Besteller Software mit dem Vertragsobjekt überlässt (nachfolgend die „Software“), gilt Folgendes:

1. KRONES AG räumt dem Besteller an der Software eine einfache Lizenz (nachfolgend die „Lizenz“) ein. Die Lizenz berechtigt den Besteller, die Software neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. Der Besteller erhält nur die Lizenz. Die Herstellerin bzw. die Urheberin der Software oder deren Rechtsnachfolger (nachfolgend die „Rechteinhaberin“) bleibt bezüglich der Software jederzeit alleinige Eigentümerin/Inhaberin aller Immaterialgüterrechte.

2. Der Besteller darf die Software nur auf dem Vertragsgegenstand nutzen.

3. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms/Quellcodes der Software.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Software auf unbestimmte Zeit für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer des Vertragsgegenstandes zu nutzen.

5. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Lizenz an Dritte zu übertragen, insbesondere die Software und/oder die dazugehörige Dokumentation zu vertreiben, zu vermieten, Dritten Unterlizenzen daran einzuräumen oder die Software in anderer Weise Dritten zur Verfügung zu stellen. Überträgt der Besteller sein Unternehmen insgesamt an einen Dritten, ist der Besteller berechtigt, die Lizenz an den Dritten zu übertragen. Veräussert der Besteller den Vertragsgegenstand im normalen Geschäftsgang insgesamt an einen Dritten und ist dieser kein Wettbewerber der Herstellerin oder von KRONES AG, so ist KRONES AG verpflichtet, auf entsprechende Anforderung einer Übertragung der Lizenz zuzustimmen, sofern KRONES AG nicht begründet darlegt, dass dadurch die Gefahr besteht, dass Wettbewerber der Herstellerin oder von KRONES AG Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen derselbigen erhalten.

6. Die Lizenz des Bestellers ist nicht ausschliesslich. Die Rechteinhaberin oder KRONES AG sind jederzeit berechtigt, einer unbeschränkt beliebigen Zahl anderer Kunden einfache Lizenzen jeglicher Art bezüglich der Software einzuräumen.

7. Der Besteller darf die Software keinem Dritten, ausgenommen seinen Mitarbeitenden, auch nicht zeitweise oder unentgeltlich, zur Verfügung stellen oder zugänglich machen.

8. Der Besteller darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der Software in keiner Art und Weise verändern.

9. Der Besteller darf keine Kopie der Software herstellen, ausgenommen die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, wenn dies für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Die Sicherungskopie darf nicht gleichzeitig wie die Original Software genutzt werden.

10. Der Besteller darf die zur Software gehörige Dokumentation weder ganz noch teilweise durch Fotokopieren, Mikroverfilmen, elektronische Speicherung oder ein anderes Verfahren vervielfältigen.

11. Disassemblierung, Reverse Engineering oder Dekompilierung der Software ist untersagt und der Besteller wird dies weder veranlassen noch gestatten, es sei denn, die Voraussetzungen des Art. 21 Urheberrechtsgesetz (oder der entsprechenden Bestimmung eines vergleichbaren ausländischen Gesetzes) liegen vor.

12. Alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an der Software, an Updates und an der Dokumentation stehen der Rechteinhaberin zu. Gleiches gilt für Änderungen und Übersetzungen der Programme.

13. KRONES AG ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Änderungen an der Software aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter beim Besteller durchzuführen. Der Besteller kann hieraus keine Ansprüche herleiten.

14. Sollte der Besteller eine der in den vorstehenden Bestimmungen (Nummern 1 - 13) genannten Pflichten verletzen, so ist KRONES AG berechtigt, die Lizenz zu widerrufen.

XIII. Datenschutz und Datennutzung

1. KRONES AG verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen des Schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) und, soweit anwendbar, der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Weitere Informationen zum Umgang mit Daten des Bestellers bei KRONES sind unter www.krones.com erhältlich. Der Besteller hat alle anwendbaren Datenschutzbestimmungen einzuhalten.

2. Verarbeitet KRONES AG personenbezogene Daten im Auftrag des Bestellers zum Zwecke der Erfüllung der Leistungsverpflichtung gemäß den Bedingungen dieses Dokumentes, gelten die in den Dokumenten gemäß Art. 2.1 - 2.4 vereinbarten Bedingungen und Bestimmungen.

2.1 Die Zusatzvereinbarung zur allgemeinen Datenverarbeitung („GDPA“, General Data Processing Addendum) definiert die Bedingungen für alle Leistungen, die in Übereinstimmung mit der Leistung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten erbracht werden. Die GDPA ist unter https://shop.krones.com/shop/KronesDocuments erhältlich.

2.2 Die Spezifikationen für die Datenverarbeitung („DPS“, Data Processing Specifications) definieren die Bedingungen für bestimmte Leistungen, die in Übereinstimmung mit der Leistung erbracht werden.

2.3 Technische und Organisatorische Maßnahmen bei KRONES („TOM“) definieren die Bedingungen für alle Leistungen, die in Übereinstimmung mit der Leistung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten erbracht werden. TOM sind unter https://shop.krones.com/shop/KronesDocuments erhältlich.

2.4 Die Liste der zugelassenen Unterauftragsverarbeiter ist unter https://shop.krones.com/shop/KronesDocuments erhältlich.

3. KRONES AG ist berechtigt, (i) Maschinendaten (z. B. Rohdaten von Sensoren, Zählerdaten wie Behälter pro Minute, Fehlermeldungstexte, etc.) und (ii) anonymisierte Daten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und auszuwerten. Diese Daten können auch an mit KRONES AG verbundene Unternehmen weitergegeben werden, um diese Daten für Produktverbesserungen, Leistungssteigerungsanwendungen und andere Leistungen von KRONES AG und seinen verbundenen Unternehmen zu verwenden.

4. KRONES AG ist berechtigt, Daten des Bestellers an Dritte (einschließlich verbundener Unternehmen von KRONES AG) zu übermitteln, wenn und soweit dies für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und für die Erfüllung der Leistung (z. B. für den Versand, die Rechnungsstellung oder den Support des Bestellers) oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

XIV. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ALB ungültig oder undurchführbar sein oder werden oder sollten diese ALB eine ungewollte Regelungslücke enthalten, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser ALB nicht berührt. An die Stelle einer solchen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer solchen ungewollten Regelungslücke soll eine rechtlich wirksame Bestimmung treten, welche die Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen sowie von Sinn und Zweck des Vertrags vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsabschluss Kenntnis von diesem Umstand gehabt hätten (hypothetischer Parteiwille).

2. Bei allen sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller eine Person mit inländischem Wohnsitz oder Sitz, jedoch kein Konsument (im Sinn von Art. 32 ZPO) ist, der Sitz von KRONES AG ausschliesslicher Gerichtsstand. KRONES AG ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz, Wohnsitz oder Ort der betroffenen Zweigniederlassung zu belangen. Für Klagen gegen KRONES AG von Bestellern, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist ausschliesslicher Gerichtsstand ebenfalls der Sitz von KRONES AG. Für Klagen von KRONES AG gegen Besteller, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist zusätzlicher Gerichtsstand, neben den gesetzlichen Gerichtsständen, auch der Sitz von KRONES AG. Von den Vertragsparteien gegebenenfalls getroffene Schiedsabreden haben Vorrang.

3. Bezüglich der Einbeziehung dieser ALB in den Vertrag und für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteien oder ihre Rechtsnachfolger aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und aus eventuellen Nebengeschäften und/oder Folgegeschäften ergeben, gilt das materielle Recht der Schweiz unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Auch diese Rechtswahl und die vor- stehende Gerichtsstandsvereinbarung (Nummer 2) unterstehen dem Recht der Schweiz. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf, WKR; United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) wird ausgeschlossen.

4. Erfüllungsort ist der Sitz von KRONES AG. Bei Direktlieferung des Vertragsgegenstandes durch die Herstellerin an den Besteller ist jedoch Erfüllungsort der Versandort, d.h. in der Regel der Ort der Produktionsstätte des Vertragsgegenstandes.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KRONES AG
Stand: 14.10.2024

Chatbot